|
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Nordlichter-Ehrenlokführer und Eisenbahnfreunde
Die Abkürzung N-ELF ist zulässig.
Sitz des Vereins ist Kiel.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein dient dem Zweck, die Erhaltung des technischen Kulturguts der Dampflokomotive, - insbesondere durch Bewahrung und Verbreitung des Wissens um
Technik, Betrieb, Bedienung und Entwicklung der Dampflokomotive, - sowie weiterer Einrichtungen der Eisenbahn zu fördern.
Dieser Zweck wird vordringlich durch die nachfolgend genannten Ziele verfolgt:
Die Förderung des Ehrenlokführerwesens durch Vergrößerung seines Bekannt-heitsgrades, verbunden mit stetiger Imagepflege des Ehrenlokführer-Gedankens.
Die Erarbeitung von Mindestanforderungen an eine anerkannte Ehrenlokführer-Ausbildung.
Die Unterstützung von Anbietern der Ehrenlokführer-Ausbildung bei der Entwick-lung geeigneter Ausbildungskonzepte und -methoden.
Die Interessenvertretung der Vereinsmitglieder gegenüber allen Anbietern der Ehrenlokführer-Ausbildung.
Die Suche nach und die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen im Eisenbahnbereich.
Die Pflege, Erweiterung und Vertiefung der Beziehungen zu allen Anbietern der Ehrenlokführer-Ausbildung und deren Personalen, zum Club DR
Ehrenlokführer, zu Eisenbahnbetreibern, -freunden sowie anderen Eisenbahnvereinen, insbeson-dere durch regen Informationsaustausch.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien
verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Personenkreis
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Per-sonenvereinigung werden. Natürliche, volljährige Personen sind
ordentliche Mit-glieder, juristische Personen und Personenvereinigungen sind Fördermitglieder. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Natürliche Personen, die den Zweck des Vereins in besonderer
Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Beginn und Ausübung
-a) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten.
-b) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
-c) Die Mitgliedschaft wird mit der Übergabe des Mitgliedsausweises wirksam.
-d) Die Mitglieder der Vereins-Gründungskommission werden ohne die zuvor genannten Formalitäten mit dessen vollzogener Gründung zu
Vereinsmit-gliedern.
-e) Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliederversammlung kann über eine Aufnahmegebühr
beschließen und ihre Höhe festsetzen. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ordentlicher Mitglieder kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte fördernder
Mitglieder bedarf der schriftlichen Vollmacht an eine natürliche Person.
-f) Eine Mitgliedschaft auf Probe (Übergangsmitgliedschaft) bis zu einem hal-ben Jahr Dauer ist nach Vereinbarung mit einem
Vorstandsmitglied mög-lich. Für diesen Personenkreis gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen nicht.
(3) Beendigung
-a) durch Willenserklärung
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die Austrittserklä-rung bedarf der Schriftform. Personen, die noch nicht
volljährig sind, be-dürfen der schriftlichen Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Die Beendigung der Mit-gliedschaft wird mit der
tatsächlichen Übergabe der Austrittserklärung an den Vorstand wirksam.
-b) durch Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss nach gemeinsamer Ent-scheidung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Einleitung eines
Ausschlussverfahrens gegen ein Vereinsmitglied erfolgt bei Verwirk-lichung eines der nachfolgend genannten Tatbestände:
- Es wurde erheblich gegen die Vereinssatzung verstoßen,
- es wurde vorsätzlich gegen Vereinsinteressen gehandelt,
- das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit wurde erheblich geschädigt.
- eine Zahlungspflicht wurde nicht erfüllt.
2. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem betreffenden Ver-einsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich und vor einer
Ent-scheidung darüber mitzuteilen. Gleichzeitig mit der Einleitung eines Ausschlussverfahrens kann dem davon betroffenen Vereinsmitglied die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins durch den
Vorstand bis zu einer Entscheidung untersagt werden. Dem von einem eingeleiteten Ausschlussverfahren betroffenen Vereinsmitglied ist innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab
Zustellung der Mitteilung darüber, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Die Entscheidung über ein Ausschlussverfahren wird der betroffenen Person umgehend durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Ein
aus-geschlossenes Vereinsmitglied hat innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Entscheidung gem. § 4 Abs. 3 Buchstabe b) Nr. 1 das Recht, diese gegenüber dem Vorstand schriftlich
anzufechten und darüber in der nächst folgenden Mitgliederversammlung eine Abstim-mung zu erzwingen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
-c) durch Tod.
In sämtlichen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied unbeschadet des Anspruchs des
Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen. In Fällen des § 4 Abs. 3 Buchstabe b) Nr. 1 gilt jedoch § 6 Abs. 1 Buchst. -a) unbeschadet bis zur nächst folgenden Mitgliederversammlung
fort. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge so-wie Aufnahmegebühren werden nicht erstattet. Bei Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Rechte der Mitglieder
an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort zu allen Fragen des Vereins Stellung zu beziehen sowie Vorschläge einzubringen
(Vortragsrecht),
Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten (Antragsrecht), und
der Beteiligung an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung (Stimmrecht vorbehaltlich § 34 BGB sowie aktives Wahlrecht).
zu einem Vorstandsamt zu kandidieren, sofern sie die dafür erforderli-chen Voraussetzungen erfüllen, sowie
zum Mitglied des Aufsichtsrats zu kandidieren (passives Wahlrecht).
den Zweck und die Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern,
die Satzung einzuhalten und über ihre Einhaltung zu wachen,
die Beschlüsse und Empfehlungen der Vereinsorgane zu befolgen,
das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln sowie
mit Ausnahme der Ehrenmitglieder den Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten.
Außerordentliche Beiträge bedürfen eines mit ¾-Mehrheit der stimmberech-tigten Mitglieder verabschiedeten Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
c) Säumnis
Wird die Frist zur Leistung der Beitragspflicht bzw. der Aufnahmegebühr nach § 4 Abs. 6 Buchst. -a) um mehr als fünf Kalendertage
überschritten, setzt Säumnis ein. Säumige Zahlungspflichtige werden ein Mal mit Hinweis auf § 4 Abs. 6 Buchst. -c) Satz 4 gemahnt. Der Verein erhebt von säumigen Zah-lungspflichtigen für jeden
angefangenen Kalendermonat der Säumnis 5,- Euro. Ist ein zahlungspflichtiges Vereinsmitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung in Rückstand, wird das Ausschlussverfahren gem. § 4 Abs. 3 Buchst. -b)
Nr. 1 eingeleitet.
§ 5 Vereinsorgane
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Aufsichtsrat
§ 6 Die Mitgliederversammlung
den genauen Ort der Mitgliederversammlung,
den genauen Zeitpunkt ihres Beginns sowie
die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
Diese Mitteilung kann eine Frist enthalten, zu der Anträge durch die Mitglie-der beim Vorstand vorliegen müssen, um auf der
Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung zugelassen zu werden.
-b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden wie nach § 6 Abs. 1 Buchst. -a) durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen,
wenn
(2) Durchführung
-a) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/-in,
ansons-ten von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über jede Mitglieder-versammlung ist ein von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern eigen-händig zu unterschreibendes Protokoll zu
erstellen.
-b) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
des Jahres-/Rechenschaftsberichts und
des Kassenberichts des Vorstandes sowie
des Prüfungsberichts und ggf. weiterer Berichte des Aufsichtsrats.
2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
3. Wahlen des Vorstands und des Aufsichtsrats
4. Beratung und Beschlussfassung über
einen Haushaltsplan einschließlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Aufnahmegebühr,
fristgerecht eingebrachte Anträge einschließlich Satzungsänderungen,
den Ausschluss von Mitgliedern im Fall von § 4 Abs. 3 Buchst. b) Nr. 3 Satz 2 sowie
die Auflösung des Vereins.
-c) Dringlichkeitsanträge unter Umgehung von § 6 Abs. 1 Buchstabe -a) Satz 4 kommen nur dann während der Mitgliederversammlung zur
Beratung und Abstimmung, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesen-den deren Zulassung beschließt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder Änderung der Satzung gelten unter keinen
Umständen als dringlich.
-d) Beschlussfasssung
1. Bei satzungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung unab-hängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Vereinsmitglieder
be-schlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Mitglie-derversammlung fasst Beschlüsse durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes
vorschreibt; Stimmengleich-heit gilt als Ablehnung. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grund-sätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen
dieser Satzung dem entgegenstehen. Auf An-trag mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Teilnehmer er-folgt eine Abstimmung in geheimer Wahl. Stimmenthaltung und ungülti-ge Stimmen
zählen nicht
2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
erklären.
3. Satzungsänderungen können nur dann in einer Mitgliederversammlung zum Beschluss gelangen, wenn in der Einladung dazu deren Wortlaut
unter Nennung der entsprechenden Paragrafen bekannt gegeben wur-den. Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglie-der erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
-e) Wahlen
1. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden muss der oder die Gewählte min-destens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vor-zunehmen, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigt haben. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.
2. Bei der Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstands- sowie Aufsichtsratsmitglieder entscheidet die
einfache Mehr-heit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs statt, die die gleiche Stimmzahl erreicht haben.
Wird dann wieder Stimmen-gleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus je einem oder einer - ersten Vorsitzenden, - zweiten Vorsitzenden und mindestens aus je einem oder einer
- Schatzmeister/-in.
Bei Bedarf kann ein/e Schriftführer/-in gewählt werden.
(2) Zum Vorstandsmitglied des Vereins kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Kandidatur um ein solches Amt Vereinsmitglied ist und
gegenüber dem Auf-sichtsrat den Nachweis
(3) Die Amtsperiode jedes Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach den gleichen Regelungen, die für die
Vorstandswahlen (außer für den ersten Vorsitzenden) gelten, können Vertreter für die Ämter des Schatz-meisters und des Schriftführers gewählt werden. Bis zur erfolgten Neuwahl blei-ben
Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.
(4) Der Vorstand kann Beisitzer ernennen und entlassen. Die Beisitzer üben eine beratende Funktion des Vorstands aus. Sie sind bei
Vorstandsbeschlüssen nicht stimmberechtigt.
(5) Beschlussfassung und Beurkundung
Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Vorstandsbe-schlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Teilnehmern eigenhändig zu
unterschreiben ist. Die Vertretung ist bei Vor-standssitzungen und Beschlussfassungen des Gremiums nicht zulässig.
§ 8 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats leitet der Vorstand. Die Amtsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt bei Vereinsgründung
drei und nachfol-gend je zwei Jahre. Die Wiederwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist zulässig. Bis zur erfolgten Neuwahl bleiben Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrem Amt.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben folgende Rechte:
- Teilnahme an den Vorstandssitzungen mit dem Status von Beisitzern,
- Einberufung einer Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen, die für den Vorstand gelten.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats übernehmen folgende Aufgaben:
- Die Leitung der Vorstandswahlen;
- die unabhängige Kontrolle über die Einhaltung der Satzung;
- die Kassenrevision;
- die Prüfung und Feststellung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kandidatur zum Vorstand erfüllt sind.
(5) Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats prüfen nach Ablauf jedes Geschäftsjahres alle Kassenbücher und Belege sowie die Kassenführung des
Vereins (Kassen-revision). Das Ergebnis der Kassenrevision ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten. Einer der Kassenrevisoren trägt den Revisionsbericht auf der Mit-gliederversammlung vor.
§ 9 Vertretung im Rechtsverkehr; Geschäftsführung
(1) -a) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen
ist allein vertre-tungsberechtigt. *) (ursprünglicher Text; nicht gültig: Der Verein wird gerichtlich und außerge-richtlich vertreten durch den/die erste(n) Vorsitzende(n) und den/die
stell-vertretende(n) Vorsitzende(n). Beide Amtsinhaber sind allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende ver-tretungsberechtigt, wenn der/die erste
Vorsitzende verhindert ist.)
-b) Sofern es die Umstände nach Ansicht des Vorstands erfordern, kann ein Bevollmächtigter berufen werden, der den Verein im Rechtsverkehr
vertritt. Der so bevollmächtigte Vertreter muss nicht selbst dem Verein angehören.
(2) Geschäftsführung
-a) 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die vom Vor-stand nach den Regelungen dieser Satzung gefassten
Beschlüsse gelten verbindlich. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand legt für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen Rechenschafts- und Tätigkeitsbericht vor
und erläutert diesen auf Ver-langen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsentwurf zur Beratung und Abstimmung darüber vor.
2. Der/die erste Vorsitzende bestimmt im satzungsgemäßen Rahmen die Richtlinien der Vereinspolitik. Der/die erste Vorsitzende oder
sein/e Stellvertreter/in leitet die Sitzungen des Vorstands. Der/die erste Vor-sitzende beruft den Vorstand ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder dies bean-tragen. Die Einberufung zu einer solchen Sitzung hat schriftlich unter Angabe des genauen Ortes, des genauen Zeitpunkts ihres Beginns und der Tagesordnung
mindestens eine Woche vor ihrem Stattfinden an alle Teilnahmeberechtigten zu erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit des Vor-stands ist binnen zweier Wochen eine zweite Sitzung mit derselben
Ta-gesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Gremiumsmitglieder beschlussfähig. In der Einla-dung zu der zweiten Sitzung ist darauf hinzuweisen.
3. Der Vorstand kann bei entsprechender Bedarfslage beschließen, Aus-schüsse einzusetzen. Die personelle Zusammensetzung und die
Befug-nisse solcher Ausschüsse regelt ein Beschluss durch den Vorstand und den Aufsichtsrat. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands oder des Aufsichtrats kann der übrige Vorstand
oder Aufsichtrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson benennen.
-b) Der/die Schatzmeister/in
verwaltet die Kasse und - sofern eingerichtet - das Bankkonto des Ver-eins,
führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins und sammelt und bewahrt die Belege darüber, und zwar in sinngemäßer An-wendung
der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nach der Abgabenordnung,
nimmt sämtliche Zahlungen an den Verein gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang und wacht über deren fristgerechte Leistung,
leistet satzungsgemäße Zahlungen des Vereins auf Beschluss des Vor-stands oder der Mitgliederversammlung und
legt der Mitgliederversammlung einmal für jedes Geschäftsjahr eine Bi-lanz vor und erläutert auf Verlangen die Einzelheiten dazu.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zweck der Auflösung einberu-fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der
mindestens drei Vier-tel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen mit der glei-chen Tagesordnung und
Hinweis auf die Auflösung. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins sind von der Mitgliederversammlung der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende als
gemeinsam ver-tretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
§ 11 Inkrafttreten
*) Die Textänderung des § 9 Abs. 1 Buchst. –a) erfolgte nach Intervention des Registerge-richts und wurde wie hier wiedergegeben durch Beschluss der
ordentlichen Mitgliederver-sammlung vom 16. Februar 2003 angenommen.
|