Satzung
Home
Wir über uns
NACHRICHTEN
Termine
EinTraum?
Platt
Ausbildung
43 / 44

                         Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

      Der Verein führt den Namen
      Nordlichter-Ehrenlokführer und Eisenbahnfreunde

      Die Abkürzung N-ELF ist zulässig.

      Sitz des Vereins ist Kiel.

      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein dient dem Zweck, die Erhaltung des technischen Kulturguts der Dampflokomotive, - insbesondere durch Bewahrung und Verbreitung des Wissens um Technik, Betrieb, Bedienung und Entwicklung der Dampflokomotive, - sowie weiterer Einrichtungen der Eisenbahn zu fördern.

  2. Dieser Zweck wird vordringlich durch die nachfolgend genannten Ziele verfolgt:

    • Die Förderung des Ehrenlokführerwesens durch Vergrößerung seines Bekannt-heitsgrades, verbunden mit stetiger Imagepflege des Ehrenlokführer-Gedankens.

    • Die Erarbeitung von Mindestanforderungen an eine anerkannte Ehrenlokführer-Ausbildung.

    • Die Unterstützung von Anbietern der Ehrenlokführer-Ausbildung bei der Entwick-lung geeigneter Ausbildungskonzepte und -methoden.

    • Die Interessenvertretung der Vereinsmitglieder gegenüber allen Anbietern der Ehrenlokführer-Ausbildung.

    • Die Suche nach und die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen im Eisenbahnbereich.

    • Die Pflege, Erweiterung und Vertiefung der Beziehungen zu allen Anbietern der Ehrenlokführer-Ausbildung und deren Personalen, zum Club DR Ehrenlokführer, zu Eisenbahnbetreibern, -freunden sowie anderen Eisenbahnvereinen, insbeson-dere durch regen Informationsaustausch.

      Dazu kann auch eine Vereinszeitung oder -zeitschrift herausgegeben werden.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

          (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

          (2) Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

        (1) Personenkreis

        Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Per-sonenvereinigung werden. Natürliche, volljährige Personen sind ordentliche Mit-glieder, juristische Personen und Personenvereinigungen sind Fördermitglieder. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Natürliche Personen, die den Zweck des Vereins in besonderer Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

         

         

         

         

        (2) Beginn und Ausübung

          -a) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten.

            -b) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

            -c) Die Mitgliedschaft wird mit der Übergabe des Mitgliedsausweises wirksam.

            -d) Die Mitglieder der Vereins-Gründungskommission werden ohne die zuvor genannten Formalitäten mit dessen vollzogener Gründung zu Vereinsmit-gliedern.

            -e) Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliederversammlung kann über eine Aufnahmegebühr beschließen und ihre Höhe festsetzen. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ordentlicher Mitglieder kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte fördernder Mitglieder bedarf der schriftlichen Vollmacht an eine natürliche Person.

            -f) Eine Mitgliedschaft auf Probe (Übergangsmitgliedschaft) bis zu einem hal-ben Jahr Dauer ist nach Vereinbarung mit einem Vorstandsmitglied mög-lich. Für diesen Personenkreis gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen nicht.

        (3) Beendigung

            -a) durch Willenserklärung

            Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die Austrittserklä-rung bedarf der Schriftform. Personen, die noch nicht volljährig sind, be-dürfen der schriftlichen Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Die Beendigung der Mit-gliedschaft wird mit der tatsächlichen Übergabe der Austrittserklärung an den Vorstand wirksam.

            -b) durch Ausschluss

              1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss nach gemeinsamer Ent-scheidung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Vereinsmitglied erfolgt bei Verwirk-lichung eines der nachfolgend genannten Tatbestände:

              - Es wurde erheblich gegen die Vereinssatzung verstoßen,

              - es wurde vorsätzlich gegen Vereinsinteressen gehandelt,

              - das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit wurde erheblich geschädigt.

              - eine Zahlungspflicht wurde nicht erfüllt.

              2. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem betreffenden Ver-einsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich und vor einer Ent-scheidung darüber mitzuteilen. Gleichzeitig mit der Einleitung eines Ausschlussverfahrens kann dem davon betroffenen Vereinsmitglied die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins durch den Vorstand bis zu einer Entscheidung untersagt werden. Dem von einem eingeleiteten Ausschlussverfahren betroffenen Vereinsmitglied ist innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung der Mitteilung darüber, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

              3. Die Entscheidung über ein Ausschlussverfahren wird der betroffenen Person umgehend durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Ein aus-geschlossenes Vereinsmitglied hat innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Entscheidung gem. § 4 Abs. 3 Buchstabe b) Nr. 1 das Recht, diese gegenüber dem Vorstand schriftlich anzufechten und darüber in der nächst folgenden Mitgliederversammlung eine Abstim-mung zu erzwingen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

            -c) durch Tod.

          In sämtlichen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen. In Fällen des § 4 Abs. 3 Buchstabe b) Nr. 1 gilt jedoch § 6 Abs. 1 Buchst. -a) unbeschadet bis zur nächst folgenden Mitgliederversammlung fort. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge so-wie Aufnahmegebühren werden nicht erstattet. Bei Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

        (4) Rechte der Mitglieder

            -a) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder sowie alle Ehrenmitglieder haben das Recht,

        • an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort zu allen Fragen des Vereins Stellung zu beziehen sowie Vorschläge einzubringen (Vortragsrecht),

        • Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten (Antragsrecht), und

        • der Beteiligung an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung (Stimmrecht vorbehaltlich § 34 BGB sowie aktives Wahlrecht).

            -b) Alle ordentlichen Vereinsmitglieder sowie alle Ehrenmitglieder haben das Recht,

        • zu einem Vorstandsamt zu kandidieren, sofern sie die dafür erforderli-chen Voraussetzungen erfüllen, sowie

        • zum Mitglied des Aufsichtsrats zu kandidieren (passives Wahlrecht).

            -c) Fördernde Vereinsmitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bedürfen zur Aus-übung ihrer Rechte nach § 4 Abs. 4 Buchst. -a) Satz 2 einer Vollmacht gem. § 4 Abs. 2 Buchst. -e).

        (5) Pflichten der Mitglieder

        Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet,

    • den Zweck und die Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern,

    • die Satzung einzuhalten und über ihre Einhaltung zu wachen,

    • die Beschlüsse und Empfehlungen der Vereinsorgane zu befolgen,

    • das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln sowie

    • mit Ausnahme der Ehrenmitglieder den Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten.

        Im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten fördern die Mitglieder Zweck und Ziele des Vereins durch freiwillige Mitarbeit.

        (6) Mitgliedsbeitrag

            -a) Die Beitragspflicht beginnt für die Vereinsmitglieder mit dem Wirksamwer-den ihres Eintritts nach § 4 Abs. 2 und endet mit dem satzungsmäßigen Ende der Mitgliedschaft. Der Beitrag ist am 1. März eines jeden Jahres fällig. Bei Eintritt im Lauf des Beitragsjahres werden der Beitrag sowie ggf. die Aufnahmegebühr einen Monat nach dem Wirksamwerden des Eintritts nach § 4 Abs. 2 fällig. Eine Beitragsrechnung wird nicht erstellt. Beitrags-jahr ist das Geschäftsjahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht be-freit. Mitglieder der Gründungskommission sind von der Leistung einer Auf-nahmegebühr befreit. Für Gründungsmitglieder gilt eine gesonderte Rege-lung über die Fälligkeit der Beiträge durch die Beitragsordnung.

            -b) Beitragsarten und -sätze

            Der Verein erhebt ordentliche Beiträge. Die Höhe der Beitragssätze und der Aufnahmegebühr sind in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Hö-he der Beitragssätze und ggf. der Aufnahmegebühr beschließt die Mitglie-derversammlung. Der Vorstand hat auf Einzelantrag das Recht, den Mit-gliedsbeitrag bei nachgewiesener Bedürftigkeit für höchstens ein Geschäfts-jahr ohne Eintritt der Säumnis

        • teilweise zu erlassen,

        • zu stunden oder

        • Ratenzahlung zu vereinbaren.

            Außerordentliche Beiträge bedürfen eines mit ¾-Mehrheit der stimmberech-tigten Mitglieder verabschiedeten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

          c) Säumnis

          Wird die Frist zur Leistung der Beitragspflicht bzw. der Aufnahmegebühr nach § 4 Abs. 6 Buchst. -a) um mehr als fünf Kalendertage überschritten, setzt Säumnis ein. Säumige Zahlungspflichtige werden ein Mal mit Hinweis auf § 4 Abs. 6 Buchst. -c) Satz 4 gemahnt. Der Verein erhebt von säumigen Zah-lungspflichtigen für jeden angefangenen Kalendermonat der Säumnis 5,- Euro. Ist ein zahlungspflichtiges Vereinsmitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung in Rückstand, wird das Ausschlussverfahren gem. § 4 Abs. 3 Buchst. -b) Nr. 1 eingeleitet.

§ 5 Vereinsorgane

      Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

    3. der Aufsichtsrat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

          (1) Einberufung

            -a) Für jedes Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung im ers-ten Kalenderhalbjahr vorgeschrieben. Der Vorstand hat die Mitgliederver-sammlung den Vereinsmitgliedern schriftlich mindestens vier Wochen vor ihrem Stattfinden mitzuteilen. Diese Mitteilung muss enthalten:

        • den genauen Ort der Mitgliederversammlung,

        • den genauen Zeitpunkt ihres Beginns sowie

        • die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

            Diese Mitteilung kann eine Frist enthalten, zu der Anträge durch die Mitglie-der beim Vorstand vorliegen müssen, um auf der Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung zugelassen zu werden.

            -b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden wie nach § 6 Abs. 1 Buchst. -a) durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen, wenn

        • es das Vereinsinteresse erfordert oder

        • mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich beim Vorstand oder beim Aufsichtsrat unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

        (2) Durchführung

            -a) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/-in, ansons-ten von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über jede Mitglieder-versammlung ist ein von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern eigen-händig zu unterschreibendes Protokoll zu erstellen.

            -b) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

              1. Entgegennahme

        • des Jahres-/Rechenschaftsberichts und

        • des Kassenberichts des Vorstandes sowie

        • des Prüfungsberichts und ggf. weiterer Berichte des Aufsichtsrats.

              2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

              3. Wahlen des Vorstands und des Aufsichtsrats

              4. Beratung und Beschlussfassung über

        • einen Haushaltsplan einschließlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Aufnahmegebühr,

        • fristgerecht eingebrachte Anträge einschließlich Satzungsänderungen,

        • den Ausschluss von Mitgliedern im Fall von § 4 Abs. 3 Buchst. b) Nr. 3 Satz 2 sowie

        • die Auflösung des Vereins.

            -c) Dringlichkeitsanträge unter Umgehung von § 6 Abs. 1 Buchstabe -a) Satz 4 kommen nur dann während der Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesen-den deren Zulassung beschließt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder Änderung der Satzung gelten unter keinen Umständen als dringlich.

            -d) Beschlussfasssung

              1. Bei satzungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung unab-hängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Vereinsmitglieder be-schlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Mitglie-derversammlung fasst Beschlüsse durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt; Stimmengleich-heit gilt als Ablehnung. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grund-sätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen. Auf An-trag mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Teilnehmer er-folgt eine Abstimmung in geheimer Wahl. Stimmenthaltung und ungülti-ge Stimmen zählen nicht

              2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

              3. Satzungsänderungen können nur dann in einer Mitgliederversammlung zum Beschluss gelangen, wenn in der Einladung dazu deren Wortlaut unter Nennung der entsprechenden Paragrafen bekannt gegeben wur-den. Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

              4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglie-der erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

            -e) Wahlen

              1. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden muss der oder die Gewählte min-destens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vor-zunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.

              2. Bei der Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstands- sowie Aufsichtsratsmitglieder entscheidet die einfache Mehr-heit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs statt, die die gleiche Stimmzahl erreicht haben. Wird dann wieder Stimmen-gleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.

      § 7 Der Vorstand

        (1) Der Vorstand besteht aus je einem oder einer
        - ersten Vorsitzenden,
        - zweiten Vorsitzenden und
        mindestens aus je einem oder einer
        - Schatzmeister/-in.

        Bei Bedarf kann ein/e Schriftführer/-in gewählt werden.

        (2) Zum Vorstandsmitglied des Vereins kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Kandidatur um ein solches Amt Vereinsmitglied ist und gegenüber dem Auf-sichtsrat den Nachweis

    • über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ehrenlokführer-Ausbildung durch einen vom Verein anerkannten Ausbildungsträger oder

    • eine höherwertige Qualifikation im Eisenbahnbetriebsdienst erbringen kann.

        (3) Die Amtsperiode jedes Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach den gleichen Regelungen, die für die Vorstandswahlen (außer für den ersten Vorsitzenden) gelten, können Vertreter für die Ämter des Schatz-meisters und des Schriftführers gewählt werden. Bis zur erfolgten Neuwahl blei-ben Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.

        (4) Der Vorstand kann Beisitzer ernennen und entlassen. Die Beisitzer üben eine beratende Funktion des Vorstands aus. Sie sind bei Vorstandsbeschlüssen nicht stimmberechtigt.

        (5) Beschlussfassung und Beurkundung

        Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Vorstandsbe-schlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Teilnehmern eigenhändig zu unterschreiben ist. Die Vertretung ist bei Vor-standssitzungen und Beschlussfassungen des Gremiums nicht zulässig.

§ 8 Der Aufsichtsrat

        (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

        (2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats leitet der Vorstand. Die Amtsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt bei Vereinsgründung drei und nachfol-gend je zwei Jahre. Die Wiederwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist zulässig. Bis zur erfolgten Neuwahl bleiben Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrem Amt.

        (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben folgende Rechte:

          - Teilnahme an den Vorstandssitzungen mit dem Status von Beisitzern,

          - Einberufung einer Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen, die für den Vorstand gelten.

        (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats übernehmen folgende Aufgaben:

          - Die Leitung der Vorstandswahlen;

          - die unabhängige Kontrolle über die Einhaltung der Satzung;

          - die Kassenrevision;

          - die Prüfung und Feststellung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kandidatur zum Vorstand erfüllt sind.

          (5) Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats prüfen nach Ablauf jedes Geschäftsjahres alle Kassenbücher und Belege sowie die Kassenführung des Vereins (Kassen-revision). Das Ergebnis der Kassenrevision ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten. Einer der Kassenrevisoren trägt den Revisionsbericht auf der Mit-gliederversammlung vor.

§ 9 Vertretung im Rechtsverkehr; Geschäftsführung

            (1) -a) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertre-tungsberechtigt. *)
            (ursprünglicher Text; nicht gültig: Der Verein wird gerichtlich und außerge-richtlich vertreten durch den/die erste(n) Vorsitzende(n) und den/die stell-vertretende(n) Vorsitzende(n). Beide Amtsinhaber sind allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende ver-tretungsberechtigt, wenn der/die erste Vorsitzende verhindert ist.)

            -b) Sofern es die Umstände nach Ansicht des Vorstands erfordern, kann ein Bevollmächtigter berufen werden, der den Verein im Rechtsverkehr vertritt. Der so bevollmächtigte Vertreter muss nicht selbst dem Verein angehören.

             

             

          (2) Geschäftsführung

              -a) 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die vom Vor-stand nach den Regelungen dieser Satzung gefassten Beschlüsse gelten verbindlich. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand legt für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen Rechenschafts- und Tätigkeitsbericht vor und erläutert diesen auf Ver-langen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsentwurf zur Beratung und Abstimmung darüber vor.

              2. Der/die erste Vorsitzende bestimmt im satzungsgemäßen Rahmen die Richtlinien der Vereinspolitik. Der/die erste Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Sitzungen des Vorstands. Der/die erste Vor-sitzende beruft den Vorstand ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies bean-tragen. Die Einberufung zu einer solchen Sitzung hat schriftlich unter Angabe des genauen Ortes, des genauen Zeitpunkts ihres Beginns und der Tagesordnung mindestens eine Woche vor ihrem Stattfinden an alle Teilnahmeberechtigten zu erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit des Vor-stands ist binnen zweier Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Ta-gesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Gremiumsmitglieder beschlussfähig. In der Einla-dung zu der zweiten Sitzung ist darauf hinzuweisen.

              3. Der Vorstand kann bei entsprechender Bedarfslage beschließen, Aus-schüsse einzusetzen. Die personelle Zusammensetzung und die Befug-nisse solcher Ausschüsse regelt ein Beschluss durch den Vorstand und den Aufsichtsrat. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands oder des Aufsichtrats kann der übrige Vorstand oder Aufsichtrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson benennen.

            -b) Der/die Schatzmeister/in

        • verwaltet die Kasse und - sofern eingerichtet - das Bankkonto des Ver-eins,

        • führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins und sammelt und bewahrt die Belege darüber, und zwar in sinngemäßer An-wendung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nach der Abgabenordnung,

        • nimmt sämtliche Zahlungen an den Verein gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang und wacht über deren fristgerechte Leistung,

        • leistet satzungsgemäße Zahlungen des Vereins auf Beschluss des Vor-stands oder der Mitgliederversammlung und

        • legt der Mitgliederversammlung einmal für jedes Geschäftsjahr eine Bi-lanz vor und erläutert auf Verlangen die Einzelheiten dazu.

            -c) Sofern ein/e Schriftführer/in gewählt wurde, fällt ihm/ihr die Aufgabe zu, Protokolle bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die darin gefassten Beschlüsse aufzunehmen.

§ 10 Auflösung

        (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zweck der Auflösung einberu-fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens drei Vier-tel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen mit der glei-chen Tagesordnung und Hinweis auf die Auflösung. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

        (2) Im Fall der Auflösung des Vereins sind von der Mitgliederversammlung der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende als gemeinsam ver-tretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.

§ 11 Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft. Beschlossen auf der Gründungsversammlung
      am 20. Oktober 2002 in Kiel.

      (mindestens sieben Unterschriften)

       

*) Die Textänderung des § 9 Abs. 1 Buchst. –a) erfolgte nach Intervention des Registerge-richts und wurde wie hier wiedergegeben durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederver-sammlung vom 16. Februar 2003 angenommen.